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Wertstofftonne: K+G kündigt an, ab 19. August das Klingeln an der Haustür einzustellen

Die Abholung der Wertstofftonne im Vollservice erfolgt nur noch bei satzungskonformer Bereitstellung und ohne Klingeln erreichbaren Abfallbehältern

Symbolbild Wertstofftonne mit Aufkleber des Unternehmens Knettenbrech + Gurdulic Symbolbild Wertstofftonne mit Aufkleber des Unternehmens Knettenbrech + Gurdulic © Team Saubes Karlsruhe

Der Entsorger Knettenbrech + Gurdulic (K+G) hat angekündigt, ab 19. August das Klingeln an Haustüren im Rahmen des Vollservices einzustellen. Die Entscheidung durch K+G hängt mit dem diese Woche getroffenen Beschluss der Vergabekammer zusammen, nach der die Stadt Karlsruhe den Vertrag über die geplante Erweiterung der Vollserviceleistung mit K+G nicht abschließen darf.

Die Entscheidung, das Klingeln einzustellen, wurde von K+G ohne vorherige Absprache mit der Stadt Karlsruhe gefällt. Die Stadt zeigt sich von der Unmittelbarkeit und der kurzen Übergangsfrist überrascht, die zudem mitten in die Ferienzeit fällt. Die betroffenen Liegenschaften werden von TSK ab sofort mit einem Klebezettel an der Haustür auf die veränderte Sachlage hingewiesen. Dies wird jedoch rund zwei Wochen in Anspruch nehmen.

Die Stadt Karlsruhe hat heute K+G aufgefordert, das Klingeln an der Haustür bis zum Abschluss der Verteilung der Klebezettel an den betroffenen Liegenschaften fortzuführen. K+G hat dies abgelehnt.

Aus Sicht des Entsorgers K+G ist Klingeln nicht im vertraglich vereinbarten Vollservice enthalten. Die Stadt Karlsruhe teilt diese Rechtsauffassung nicht und wird rechtliche Schritte prüfen. Die Verwaltung hatte erst im Juli in persönlichen Gesprächen zwischen der Bürgermeisterin, TSK und der Geschäftsführung von K+G sowie schriftlich wiederholt darauf hingewiesen, dass das Klingeln auch im Falle und während der Durchführung eines möglichen Beschwerdeverfahrens dringend geboten ist.

Für Bürgerinnen und Bürger bedeutet diese Entscheidung nun, dass sie an Standorten, an denen die Behälter ebenerdig und höchstens 15 Meter von der Straße entfernt stehen sowie ohne Klingeln erreichbar sind, am Abholtag nichts veranlassen müssen. Für nicht frei zugängliche oder nur über Klingeln an Haus- und Hoftür erreichbare Wertstofftonnen ist die Zugänglichkeit zu gewährleisten.

Der Behälterstandplatz darf zum nächstmöglichen auf öffentlicher Fläche liegenden Halteplatz des Sammelfahrzeugs weiterhin nicht mehr als 15 Meter entfernt sein.  Die Transportwege müssen befestigt sein und dürfen keine Stufen und keine Steigungen von mehr als fünf Prozent haben. Andernfalls sind die Wertstofftonnen rechtzeitig am Entleerungstag am Straßen- oder Gehwegrand oder an einer anderen entsprechenden Stelle bereitzustellen und nach der Abholung unverzüglich wieder an ihren Standplatz zurückzubringen.

Hintergrund

Das private Entsorgungsunternehmen K+G übernimmt seit Januar 2024 die Abholung der Wertstoffbehälter. Nach kurzer Zeit entstand eine Meinungsverschiedenheit über den Umfang der vom Vollservice umfassten Leistungen und es wurden Nachverhandlungen nötig, um möglichst vielen Karlsruherinnen und Karlsruhern die gewohnte Abholung zu ermöglichen. So wurde in Verhandlungen mit K+G und der Stadt Karlsruhe der Vollservice präzisiert. Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung vom 19. März 2024 beschlossen, das entsprechende Angebot über die präzisierten Vollserviceleistungen bei der Wertstoffsammlung mit Wegstrecken bis zu 27 Metern (anstatt 15 Meter) und einer Treppenstufe sowie Klingeln für ein Entgelt in Höhe von 870.000 Euro netto pro Jahr bis zum 31. Dezember 2026 anzunehmen.

Im Zuge der Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses erhob ein Mitbewerber im Ausschreibungsverfahren der Betreiber Dualer Systeme die erste Verfahrensrüge und stellte einen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer. Die Vergabekammer verpflichtete die Stadt daraufhin bei fortbestehender Vergabeabsicht, über die Wahl der Verfahrensart unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu entscheiden und die Entscheidung sorgfältig zu begründen.

Die Stadt Karlsruhe führte dementsprechend ein Verfahren gemäß den Vorgaben des Vergaberechts und der Vergabekammer durch. Ein Mitbewerber hatte daraufhin am 6. Juli 2024 die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb erneut als rechtswidrig gerügt und nach Rückweisung der Rüge durch die Stadt Karlsruhe ein weiteres Nachprüfungsverfahren erwirkt.

Die Vergabekammer des Regierungspräsidiums gab dem Mitbewerber recht.

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