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Gewerbeberatung

Eine fachgerechte Abfallentsorgung ist für Gewerbebetriebe gesetzlich vorgeschrieben und trägt maßgeblich zu Sauberkeit und Umwelt­schutz in der Stadt bei. Das Team Sauberes Karlsruhe informiert Gewerbetreibende über die geltenden rechtlichen Grundlagen, Entsorgungs­pflichten und vorhandenen Serviceangebote. Nachfolgend finden Sie wichtige Hinweise zur Restmüllentsorgung, zu Sonderregelungen für bestimmte Branchen sowie zu Beratungs- und Behälterservices.

Gewerbeberatung

Bitte beachten Sie, dass Sie als Gewerbetreibende der Gewerbeabfallverordnung in Verbindung mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes und des Landes sowie der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe unterliegen. Dort sind die Bestimmungen für das Gewerbe explizit geregelt.

Die Restmüllentsorgung unterliegt dem Anschluss- und Benutzungszwang!!!

Tipp: Sie können Gebühren sparen!

Durch eine korrekte Trennung Ihrer Abfälle und die eventuell damit verbundene Behälterumstellung können Sie bares Geld sparen! Wir beraten Sie gerne direkt in Ihrem Betrieb. Für eine Terminvereinbarung melden Sie sich bitte unter Telefon 0721 133-7195 oder per E-Mail ().

  • Sind Sie im Bereich der Speise- bzw. Lebensmittelsparte tätig, dann sind Sie gesetzlich verpflichtet einen Behälter für Lebensmittel der sogenannten Kategorie 3 zu benutzen, über den Sie Reste über einen privaten Entsorger entsorgen müssen.
  • Arztpraxen entnehmen bitte der verlinkten Information die Bestimmungen.

Sollte Ihr Vermieter Ihnen die Abfallentsorgung in die Hand gegeben haben, so benötigen wir eine Abtretungserklärung durch den Vermieter bzw. der Hausverwaltung. Diese ist ebenfalls verlinkt. Danach können Sie unter Einreichung der Erklärung direkt bei unserem Behälterdienst die von Ihnen benötigte Art und Anzahl der Behälter bestellen. ().

Wertstoffe

Die Wertstoffentsorgung und somit auch die Tonnenbestellung/ -abbestellung und -verwaltung der Wertstofftonne liegt seit 01.Januar 2024 beim privaten Entsorger Knettenbrech + Gurdulic.
Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an den Kundenservice  oder 0611696308 oder 08005052505 oder 07219660440 oder 072196604411.
Abgabe von Wertstoffen in haushaltsüblichen Mengen ist auch bei den städtischen Wertstoffstationen Maybachstraße 10 b und Nordbeckenstraße 1 möglich.

Speiseabfälle
Ausschließlich über einen privaten Entsorgungsfachbetrieb

Grünabfälle
Kostenpflichtig bei der Kompostierungsanlage Knielingen (Kompostierungsanlage Grötzingen nur für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht)

Sperrmüll
Sammlung in haushaltsüblichen Mengen (max. 4 Kubikmeter). Ansonsten Abgabe auf der Umladestation Im Schlehert möglich.

Wichtiger Hinweis: Haushaltsauflösungen fallen nicht unter die Sperrmüllsammlung!

Schadstoffe
Schadstoffe anderer Herkunft als aus Haushalten werden über eine haushaltsübliche Menge (10 k­g/Jahr) hinaus gegen Entgelt nur an der stationären Schadstoffannahmestelle in der Maybachstraße 10 a angenommen

Wie muss entsorgt werden?

Die Sammlung erfolgt über abschließbare 120l öder 240! Behältern. Diese müssen beschriftet sein, mit dem Hinweis: Kategorie 3- nicht für den menschlichen Verzehr.  Der Standort der Behälter muss außerhalb von Räumen liegen, in denen Lebensmittel gelagert sind oder damit umgegangen wird. Die Behälter müssen für unbefugte Menschen und Tiere unzugänglich aufbewahrt oder unter Verschluss/abschließbar stehen.  Im Sommer den Umständen entsprechend gekühlt, so dass unzumutbare Beeinträchtigungen für Mitarbeiter und Nachbarn durch z.B. Gerüche oder Madenbefall zu vermeiden sind.  Im Winter kühl und wenn möglich frostfrei.  Die Sammelbehälter sind nach jeder Entleerung gründlich durch waschen zu säubern. Die Abholung kann entweder durch das Behälterumleerverfahren mit Wäsche am Fahrzeug oder Behälteraustauschverfahren mit Wäsche im Verwertungsbetrieb erfolgen. Der Entsorgungsrhythmus richtet sich nach der Anfallmenge und den Witterungsbedingungen, in jeweiliger Absprache zwischen dem Produzenten und dem Entsorger. Wir empfehlen wöchentliche Leerung.

Wer muss trennen/entsorgen?

Gaststätten, Kantinen,  Krankenhäuser, Altenheime, Schulen, Kindergärten,  Imbisse,  Handel, Lebensmittelproduzenten usw.                          
Alle Betriebe die Produkte mit tierischen Bestandteilen gewerblich verarbeiten oder verkaufen, sowie alle Betriebe an denen Produkte mit tierischen Bestandteilen für die Gemeinschaftsverpflegung  bei der Produktion anfallen bzw. vom Verzehr zurückkommen. Dokumentation und Nachweisverfahren/  Betriebsregister
Bei jeder Abholung ist ein Handelspapier auszufüllen. Darauf sind der Erzeuger, der Beförderer und Verwerter, letztere beiden Jeweils mit der Zulassungsnummer, aufzuführen. Der Nachweis kann auch in elektronischer Form erfolgen.
Die Art des entsorgten Materials, die Menge = Anzahl der Behälter oder das Gewicht, sowie das Datum der Abholung und die Unterschrift müssen enthalten sein.

Ausnahmen:

Lediglich Küchen und Speiseabfälle von international eingesetzten Verkehrsmitteln (Schiff, Eisenbahn und Flugzeug}. Diese Abfälle sind wegen der Gefahr einer Verbreitung von Tierseuchenerregern getrennt nur über dafür speziell zugelassene Unternehmen zu entsorgen (Material der Kategorie 1, gemäß Artikel 8 der VO EG 1069/2009).

Rechtsvorschriften:

VO (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte

VO (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der VO (EG) Nr.  1069/ 2009

Tierische Nebenprodukte Beseitigungsverordnung (TierNebV)

 

 

Zur Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen, sowie Lebensmittelabfällen aus

Gaststätten, Imbissbetrieben, Gemeinschaftsverpflegungen und Einzelhandel.
Küchen- und Speisereste tierischer Herkunft aus dem gewerblichen Bereich unterliegen der tierischen Nebenprodukte Beseitigungsverordnung und werden als Material 3- nach der Risiko• Kategorie bezeichnet. Dies gilt auch für vermischtes von Küchen- und Speiseabfällen tierischer und nicht tierischer Herkunft.
Diese dürfen nur in dafür zugelassenen Fahrzeugen mitentsprechenden Kennzeichnungen, sowie den vorgeschriebenen Handelspapieren transportiert werden. Eine Verwertung ist nur in, von den zuständigen Veterinärbehörden, genehmigten Anlagen erlaubt. Küchen und Kantinenabfälle sind getrennt von sonstigen Abfällen zu halten, zu lagern, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen. Stoffe rein pflanzlicher Herkunft können über die gewerbliche Biotonne entsorgt werden. Eine Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen und ehemaligen Lebensmitteln mit tierischen Bestandteilen aus gewerblichen Einrichtungen/ Handel über den Hausmüll oder eine Biotonne ist nicht zulässig.   

Was muss entsorgt werden?

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der VO (EG) Nr. 1069/2009 über tierische Nebenprodukte:

  • Küchen- und Speiseabfälle aus Lebensmitteln tierischer Herkunft (aus dem Zubereitungsprozess) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Geflügel, Eier, Molkereiprodukte, Fisch usw. sowie Retouren vom Teller.
  • Ehemalige lebensmittel tierischer Herkunft z.B. verdorbene oder aus anderen Gründen aussortierte Lebensmittel, MHD-Ware, Geflügel, Fleisch, Wurst- und Molkereiprodukte,  Fisch usw. Diese unterliegen unabhängig von ihrer Bestimmung dem tierischen Nebenprodukte Recht und sind auf Grund der letzten Lebensmittelskandale besonders nachweispflichtig
  • Küchen und Speiseabfälle mit ehemaligen Lebensmitteln in einem Behälter gesammelt/ gelagert sind in der Mischung als ehemalige Lebensmittel. anzusehen, da für ehemalige Lebensmittel strengere Beseitigungsbestimmungen und Nachweisverfahren gelten, als bei reinen Küchen und Speiseabfällen

Die Gewer­be­ab­fall­ver­ord­nung (GewAbfV) sieht seit 1. Januar 2019 in Bezug auf Vorbe­hand­lungs­an­la­gen weitere Pflichten für Erzeu­gende und Besitzerinnen und Besitzer von nicht getrennt gehaltenen Abfällen/Gemischen nach § 4 Absatz 1 GewAbfV sowie für Betreibende von Vor­be­hand­lungs­an­la­gen vor.
Als Abfal­ler­zeu­gende von gewerb­li­chen Siedlungs­ab­fäl­len sind Sie nach der neuen Gewer­be­ab­fall­ver­ord­nung dazu verpflich­tet, bestimmte Abfall­frak­tio­nen bereits am Entste­hungs­ort, also im Betrieb, separat zu erfassen. Bau- und Abbruch­ab­fälle müssen ­di­rekt auf der Baustelle getrennt und sortenrein gesam­mel­t wer­den.

Behälterdienst

Der in Karlsruhe anfallende Restmüll ist andie­nungs­pflich­tig. Das heißt jedes Grund­stück muss über ausrei­chend Restmüll­vo­lu­men verfügen. Abfälle aus Zahn- und anderen Arztpraxen (wie zum Beispiel Tupfer, Verbände, Handschuhe, Kanülen, Spritzen, Skalpelle, Ampullen, Stoffe, die Erreger übertrag­ba­rer Krank­hei­ten enthalten oder hervor­brin­gen können sowie sonstige scharfe und spitze Gegen­stände über einen stich­fes­ten Behälter) werden in Karlsruhe über den Restmüll­be­häl­ter entsorgt, da diese Abfälle aus Gründen des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes in einer dafür zugelas­se­nen Verbren­nungs­an­lage entsorgt werden müssen.

Fragen gerne per E-Mail an.

Hinweis zum Container- und Muldendienst:

Bitte beachten Sie, dass die Platzie­rung einer sieben Kubikmeter Absetz­mul­de ­für Restmüll nur möglich ist, wenn eine fünf Kubikmeter Umleer­mul­de ­nicht gesetzt werden kann.

  • Press­con­tai­ner müssen von Ihnen angemietet oder gekauft werden.
  • Die Leerung der Container/Mulden erfolgt nach Absprache.

Weitere Infor­ma­tio­nen erhalten Sie unter 0721 133-7106.

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