Menü
eService
Direkt zu
Suche

Der Winterdienst der Stadt Karlsruhe

Nach dem letzten Winter­dien­stein­satz der Saison ist noch lange ­nicht Schluss. Denn bereits dann beginnen die Planungen für die nächste Winterzeit:

  • 670 Straßen­ki­lo­me­ter mit rund 1.200 Räum- und Streu­ki­lo­me­tern
  • 230 Kilometer Radwege
  • 640 Halte­stel­len, öffent­li­che Flächen und Fußgän­ger­über­we­ge

müssen in Räum- beziehungsweise Streu­tou­ren eingeteilt und aufgrund der Er­fah­run­gen der Vorsaison optimiert werden. Zum Winter­ein­bruch ­müs­sen 33 Großstreu­fahr­zeuge und andere Win­ter­dienst­fahr­zeuge und Geräte startklar gemacht werden, damit die für den Winter­dienst einge­teil­ten Mitar­bei­tenden der städ­ti­schen Ämter, Ortsver­wal­tun­gen, kommunalen Gesell­schaf­ten und Fremd­fir­men dafür sorgen können, dass Sie sicher durch den Winter kommen.

Die Straßen werden priorisiert geräumt:

  • Priorität 1: Bundes- und Landes­s­tra­ßen, die das Karls­ru­her Stadt­ge­biet durch­que­ren, die Haupt­ver­kehrs- und Haupt­ver­bin­dungs­stra­ßen innerhalb des Stadt­ge­bie­tes sowie alle ­Bus­li­nien und Gefah­renstel­len
  • Priorität 2: verkehrs­wich­tige Neben­stra­ßen oder ­sons­tige Gefah­renstel­len
  • Alle übrigen Straßen werden im Rahmen unserer ­Leis­tungs­fä­hig­keit geräumt und gegebe­nen­falls bestreut.

Radverkehrsanlagen

Seit 2011 verbessert die Stadt Karlsruhe unter Betei­li­gung von ADFC und VCD das Angebot an Radwegen, die auch im Winter ­be­fahr­bar sind. Dadurch ist ein zusam­men­hän­gend geräumtes Netz ­si­cher­ge­stellt. Um eine optimale Räumung des Radnet­zes ­ge­währ­leis­ten zu können, werden Radwege entlang von Fahrbah­nen ­zeit­ver­setzt bearbeitet.

Fußwege

Verkehrs­wich­tige Fußgän­ger­über­wege und öffent­li­che ­Geh­weg­flä­chen, bei denen keine Anlie­ger­ver­pflich­tung besteht, werden geräumt und bestreut.

Ziel unserer Winterdienstmaßnahmen ist es, den Verkehrsteilnehmenden eine möglichst hohe Sicherheit zu garantieren. Gleichzeitig soll die Umweltbelastung durch das Streuen möglichst gering gehalten werden.

Die Stadtverwaltung hat sich im Einklang mit bundesweiten Erkenntnissen und Erfahrungen eines reduzierten Streusalz-Einsatzes – nachgewiesen durch die Forschungsgemeinschaft für Straßen- und Verkehrswesen – dafür entschieden, nur dort, wo es aus Sicherheitsgründen unbedingt erforderlich ist, Salz einzusetzen. Damit werden Bäume und Sträucher an Straßen und Plätzen weit­ge­hend geschont, ohne die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden zu gefährden.

Ab und zu kommt es vor, dass gerade dann, wenn Sie mit dem Räumen von Schnee fertig sind, das städtische Räumfahr­zeug vor­bei­fährt und Sie danach erneut Schnee­reste auf Ihrem frisch ­ge­räum­ten Gehweg vorfinden.
Seien Sie bitte nicht verärgert über den Winter­dienst leisten­den ­Mit­ar­bei­tenden. Die Arbeit fordert in dieser Zeit beson­de­re ­Kon­zen­tra­tion, da mit dem überbrei­ten Schnee­schild ohne ­Scha­den anzurich­ten durch zugeparkte Straßen gefahren werden muss. Haben Sie Verständ­nis dafür, dass der Fahrende nicht kurzfris­tig den Schnee­schie­ber von einer zur anderen Seite bewegen kann. Das würde zu viel Zeit kosten. Zeit ist kostbar während der Räum- und Streu­pe­ri­ode. Unsere Mitar­bei­tenden haben ein großes ­Stre­cken­netz zu bewältigen und sind bei Schnee und Eis bereits in den frühen Morgen­stun­den für Sie und Ihre Sicher­heit im Einsatz.

Räumfahrzeug im Einsatz
Abbildung Räumfahrzeug wird mit Salz befüllt.
Abbildung eines Räumfahrzeugs von hinten.

Räumpflicht der Bevölkerung

Gemäß der entspre­chen­den Satzung der Stadt Karlsruhe sind Ei­gen­tü­merinnen und Eigentürmer, Erbbau­be­rech­tigte und Besitzerinnen und Besitzer von Grund­stücken, die an einer öffent­li­chen Straße liegen oder von ihr einen Zugang ha­ben, für das Räumen und Bestreuen der Gehwege verant­wort­lich. Zu den Straßen gehören auch Wege und Plätze. Vermietende können die Räum- und Streu­pflicht per Mietver­trag auf den Mietenden ­über­tra­gen.

Bitte beachten Sie: Aus Umwelt­schutz­grün­den dürfen nur abstump­fende Mittel wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Salz oder ­salz­hal­tige Mittel dürfen nicht eingesetzt werden. Sie schädi­gen ­die Tier- und Pflan­zen­welt und belasten unsere Flüsse. Auch die emp­find­li­chen Hunde­pfo­ten werden durch Salz gereizt.

Für die Bürge­rin­nen und Bürger unserer Stadt gilt es in der Win­ter­zeit die jährli­chen Win­ter­dienst­pflich­ten zu beachten.

  • Alle Straßen­an­lie­gende, egal ob Grund­stücks­ei­gen­tü­merinnen und Grundstückeigentümer, Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter oder Erbbau­be­rech­tigte, die an einer öffent­li­chen Straße, an Wegen oder Plätzen wohnen, sind zum Winter­dienst verpflich­tet!
  • Das bedeutet, dass die Gehflächen von Schnee und auftau­en­dem Eis zu räumen und bei Glätte zu streuen sind, damit ein gefahr­lo­ses Begehen möglich ist. Und es muss sicher­gestel­lt sein, dass bei Tauwetter ein Wasser­ab­fluss möglich ist.
  • Die Verpflich­tung zum Winter­dienst beginnt früh. Sie müssen werktags bis 7.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr den sogenann­ten Anlie­ger­ver­pflich­tun­gen nachkommen.
  • Wenn es während des Tages weiter­schneit oder durch­ ­Nie­der­schläge weiterhin zur Glätte­bil­dung kommt, müssen Sie unter Umständen wiederholt die Gehwege vor dem Grund­stück räu­men oder streuen.
  • Diese Pflicht endet erst um 21 Uhr!

Für das Räumen und Streu­en von Gehweg­flä­chen tragen die Anliegenden die Verant­wor­tung. Bitte ­füh­ren Sie die Räumpf­licht gewis­sen­haft durch, damit alle ­Fuß­gän­ge­rin­nen und Fußgänger sicher und gefahrlos unterwegs sein ­kön­nen. Bitte bedenken Sie , dass Stürze – besonders für die äl­te­ren Bürge­rin­nen und Bürger – schlimme Folgen haben können. Für Ihre Unter­stüt­zung sagen wir herzlichen Dank!

Folgende Flächen müssen von den Verant­wort­li­chen geräumt und ge­streut werden:

  • Gehwege entlang von Fahrbahnen,
  • gemeinsame Rad- und Gehwege, die keine Trennlinie haben und durch ein entspre­chen­des Verkehrs­schild gekenn­zeich­net sind,
  • Fußwege und Treppen­wege.

Gehwege, Fußwege und gemeinsame Rad- und Gehwege sind auf dreiviertel der Breite, höchstens bis 3 Meter zu räumen und zu bestreuen. Für ge­trennte Rad- und Gehwege (Verkehrs­schild mit senkrech­tem Trenn­strich zwischen Rad- und Fußgän­ger­zei­chen) besteht die An­lie­ger­ver­pflich­tung nur für den Gehweg.

Darüber hinaus besteht eine Räum- und Streu­pflicht für:

  • Flächen am Rande der Fahrbahn, falls Gehwege auf keiner ­Stra­ßen­seite vorhanden sind. Diese sind auf 1,50 Meter Breite zu räumen und zu bestreuen.
  • Flächen am Rande von Fußgän­ger­zo­nen und verkehrs­be­ru­hig­ten ­Be­rei­chen. Diese sind auf 3 Meter Breite zu räumen und zu bestreuen.
  • Verge­wis­sern Sie sich recht­zei­tig, ob der Schnee­schie­ber in Ordnung und ausrei­chend Streu­ma­te­rial vorhanden ist.
  • Infor­mie­ren Sie sich täglich über die Wetter­la­ge!
  • Stehen Sie früher auf – der Winter­dienst erfordert Zeit!
  • Achten Sie auf umwelt­freund­li­che Streu­mit­tel. Auf Gehwegen streuen Sie am besten mit abstump­fen­den Streu­mit­teln wie Splitt, Sand oder Granulat. Salz oder salzhal­tige Stoffe sind aus Umwelt­schutz­grün­den laut Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen von Gehwegen verboten.
  • Steigen Sie möglichst um auf öffent­li­che Verkehrs­mit­tel (Fahr­pla­naus­kunft des Karlsruher Verkersverbunds)
  • Machen Sie Ihr Fahrzeug winterfest – Sommer­rei­fen oder mangelndes Profil sind eine Gefahr für Sie und Andere!
  • Gewähren Sie Winter­dienst­fahr­zeu­gen Vorfahrt – halten Sie entspre­chende Durch­fahrts­mög­lich­kei­ten frei. Schnee­pflüge sind bis zu 3,50 Meter breit.
  • Parken Sie bitte möglichst nahe am Fahrbahn­rand.
  • Räumen Sie den Schnee an den Rand des Gehweges und nicht auf die Straße, damit bei Tauwetter ein guter Wasserab­lauf gewähr­leis­tet ist.

Wir wünschen Ihnan einen unfall­freien Winter!

-

Kopieren Kopieren Schreiben Schreiben